Wer auf Versicherungskosten eine Autoreparatur durchführen lässt, kommt hin und wieder in
Versuchung, schon vor dem Unfall vorhandene Schäden unter den Teppich zu kehren. Das kann
jedoch am Ende zu einer kompletten Leistungsverweigerung führen, wenn der Versicherer sich
arglistig getäuscht sieht.
„Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, die Unfallopfer wirtschaftlich so zu stellen, wie sie vor
dem Unfall standen“, hebt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des VersichererGesamtverbands GDV, Anja Käfer-Rohrbach, hervor. „Wer zum Beispiel schon bei einem früheren
Unfall Geld für einen komplett neuen Kotflügel bekommen hat, den alten dann aber nur
gespachtelt und überlackiert hat, kann bei einem nächsten Unfall nicht wieder den Wert eines
neuen Kotflügels verlangen.“
Kurz gefasst: Die Versicherten dürfen sich nicht an der Schadensregulierung bereichern, allein
der durch den betreffenden Unfall entstandene zusätzliche Schaden darf geltend gemacht
werden. Im Zweifel müssen sie belegen, dass frühere Beschädigungen fachgerecht behoben
wurden.